BBK informiert über Bundessoforthilfe

2. April 2020 · Kulturpolitik

Seit Montag, den 30. März 2020, gibt es Bundes-Soforthilfen für kleine Unternehmen, Freiberufler und Selbständige. Die Abwicklung und Auszahlung erfolgt durch die Länder. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Ein einmaliger Zuschuss von 9.000 bzw. 15.000 Euro je nach Zahl der Beschäftigten kann für drei Monate beantragt werden, „wenn keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor März 2020 bestanden haben, der Schaden muss nach dem 11. März 2020 eingetreten sein“. Die bundesweite Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Der Zuschuss ist allerdings steuerpflichtig, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wird. Nachweisen z.B. durch Vorlage von Werkverträgen lassen sich Honorarausfälle von Kursen, Workshops, Führungen, Performances und Veranstaltungen, Ausstellungen, GTA-Angebote durch Schulschließungen. Des weiteren entgangene Verkaufschancen durch abgesagte Ausstellungen und Kunstmessen, Ausfälle durch abgesagte Aufenthaltsstipendien, Ausbleiben von Folgeaufträgen, bei der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst weniger Ausschüttungen aufgrund abgesagter Präsentationen, bei der KSK absehbares Nichterreichen des jährlichen Mindesteinkommens von 3.900 Euro; bei Künstlern im Rentenalter mit geringer Rente: Ausfall an notwendigem Zusatzeinkommen. Die Antragsfrist läuft bis zum 31. Mai 2020. Der Antrag ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Ausführliche Informationen dazu sind auf der Internetseite des BBK zu finden: ttps://www.bbk-bundesverband.de/aktuelles/corona-pandemie/


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