Wie sich der Brexit auf den Kunsthandel auswirkt

18. Januar 2021 · Galerien & Auktionshäuser

Wie sich der Brexit auf den Kunsthandel auswirkt, beschrieb unlängst die Wiener Zeitung „Der Standard“ unter Berufung auf Beobachtungen der österreichischen Wirtschaftskammer WKO: „In Anbetracht der dürftigen personellen Ausstattung der Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs und des noch in der Entwicklung stehenden elektronischen Zollanmeldungssystems“ müsse „mit empfindlichen Verzögerungen“ bei der Abfertigung der Ein- und Ausfuhr von Waren gerechnet werden. Auch die deutsche Bundesregierung informiert: „Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nun nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Damit wandelt sich das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich grundlegend – auch unabhängig vom neuen Partnerschaftsabkommen.“ Für Kunst fallen zwar keine Zölle an, jedoch wird in den 27 EU-Staaten eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. In Österreich fällt bei der Einfuhr aus Drittländern für Kunst eine Umsatzsteuer von 13 Prozent an (während der Pandemiekrise auf 5 Prozent reduziert) und bei Antiquitäten von 20 Prozent. Autorin Olga Kronsteiner prognostiziert für den „Marktplatz London“ Wettbewerbsnachteile im Kunsthandel: „Potenzielle Verkäufer von Werken, die sich in der EU tendenziell starker Nachfrage erfreuen, könnten künftig auch dortigen Auktionshäusern den Vorzug geben. Kenner attestieren Paris die besten Chancen, London in absehbarer Zeit als Zentrum des europäischen Kunstmarktes abzulösen. Um dem entgegenzuwirken, sieht das Abkommen die Option einer vorübergehenden Einfuhr vor, womit etwaige Steuern erst beim Verkauf anfallen“. Die seinerzeit seitens der EU mit einigen Staaten wie Großbritannien und Österreich ausgehandelten Folgerechtsbestimmungen bleiben auch nach dem Brexit bestehen: „Zu Lebzeiten der Künstler und bis zu 70 Jahren nach deren Tod“ fällt bei jedem Verlauf oder Wiederverkauf eines ihrer Kunstwerke „eine Gebühr von mindestens vier Prozent des Nettoverkaufspreises (ab 2500 Euro) an, jedoch maximal 12.500 Euro je Kunstwerk und Besitzerwechsel.“

Dazu in Band 270 erschienen:


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