Kulturgutschutz soll geändert werden
Seit 2016 schützt das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) „Kulturgut, das in Deutschland wegen seiner herausragenden Bedeutung für die kulturelle Identität unseres Landes besonders wichtig ist („national wertvolles Kulturgut”), aber auch solches Kulturgut, welches von anderen Staaten als nationales Kulturgut eingestuft wird…“ Mit einem Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD beschäftigte sich der Deutsche Bundestag, der den Antrag zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Kultur und Medien überwies.
Unter anderem der internationale Leihverkehr mit Kulturgütern zwischen Museen zur Realisierung von Ausstellungs-, Forschungs- und Restaurierungsprojekten soll erleichtert werden: „In solchen Fällen soll eine Ausfuhrgenehmigung für nationales Kulturgut für zehn statt für fünf Jahre erteilt werden können. Auch eine nachträgliche Verlängerung der Ausfuhrgenehmigung soll ermöglicht werden. Für Kulturgüter, die in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind, soll diese Flexibilisierung jedoch nicht gelten“, heißt es.
Erleichtert werden soll auch der Handel mit Kulturgütern. „So sollen die Bestimmungen über zusätzliche Sorgfaltspflichten der Händler, etwa zum rechtmäßigen Erwerb oder zur Ein- und Ausfuhr, erst ab einem Wert von 5.000 Euro statt 2.500 Euro gelten. Für archäologische Kulturgüter hingegen sollen weiterhin die strengeren Regeln gelten… Grundsätzlich hat sich das Kulturgutschutzgesetz nach Ansicht der Bundesregierung seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2016 bewährt“, heißt es.