Urheberrechts-Novelle

24. Juli 2017 · Kulturpolitik
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Vor der Sommerpause 2017 brachte die Regierungskoalition gegen die Stimmen der Linken und bei Enthaltung der Grünen die Novelle des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes durch den Deutschen Bundestag. Von 631 Bundestagsabgeordneten waren bei der Abstimmung allerdings nur 40 anwesend. Das neue Gesetz tritt erst zum 1. März 2018 in Kraft. Nach vier Jahren soll die Praxis überprüft werden, wie und in welchem Umfang geistiges Eigentum Dritter z.B. von Schulen und Hochschulen legal genutzt wird. Justizminister Heiko Maas hält es für „weltfremd“, wenn Lehrer sich erst mit Verlagen über Lizenzverträgen auseinandersetzen müssten; die Nutzungsrechte für Schulen und Bibliotheken werden daher mit dem neuen Gesetz ausgeweitet; die Urheberrechte der Autoren gleichzeitig eingeschränkt. Das Kernstück des Gesetzes umfasst sechs Schrankenregelungen: zum „Unterricht und der Lehre an Bildungseinrichtungen“ und für die nicht-kommerzielle Forschung dürften künftig 15 Prozent eines Werkes genutzt, d.h. als Lehrmittel vervielfältigt werden; für die eigene wissenschaftliche Forschung sogar 75 Prozent. Weiterhin regelt das Gesetz, in welchem Umfang Bibliotheken, Museen und Archive ihre Bestände digitalisieren und Kopien versenden dürfen. Urheber erhalten dafür pauschale Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften wie bisher auch, wenn z.T. Texte oder Lieder von ihnen in Schulbücher oder kirchliche Gesangbücher übernommen werden; allerdings sind dies in den meisten Einzelfällen Bagatellbeträge. Das Gesetz schafft aber nicht die Pflicht ab, ganze Werke auch weiterhin zu erwerben oder sich bei den Verlagen um Lizenzabsprachen zu bemühen, sondern garantiert lediglich eine „Mindestversorgung mit Inhalten für die Nutzung in Bildung und Wissenschaft“.

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