Anti-Corona-Maßnahmen: keine bundeseinheitlichen Lockerungen

20. April 2020 · Kulturpolitik

Mit dem Ende der Osterferien treten ab dem 20. April 2020 einige Lockerungen bei den Anti-Corona-Maßnahmen in Kraft. Das hatte die politische Führung in der vergangenen Woche beschlossen. Auch wenn der Wille zu bundeseinheitlichen Regelungen da ist, so bleibt die Auslegung dennoch Ländersache: in Berlin und Brandenburg ist das Versammlungsverbot teilweise aufgehoben; d.h. es sind wieder Versammlungen bis zu 20 Personen unter freiem Himmel erlaubt, auch Museen, Galerien und Ausstellungshallen dürfen ab Mittwoch, 22. April 2020 in Brandenburg wieder ihre Pforten öffnen. Thüringen will im Laufe der Woche solche Versammlungen im Freien und auch Gottesdienste hingegen mit max. 50 Teilnehmern wieder zulassen, in geschlossenen Räumen Zusammenkünfte mit allerdings nur max. 30 Menschen: da z.B. jetzt Buchläden wieder öffnen dürfen, wären dort unter Wahrung der Abstandsregeln auch Dichterlesungen vor kleinem Publikum wieder möglich und der Besuch von Museen und Bibliotheken ab dem 27. April. In Sachsen-Anhalt ist der Museumsbesuch ab dem 4. Mai 2020 wieder erlaubt. Nordrhein-Westfalen gestattet wieder private Geburtstagsfeiern „in gewöhnlichem Umfang“, aber keine öffentlichen Sport- oder Kulturveranstaltungen „in strukturiertem Rahmen“ – alle größeren Festivals, Konzerte etc. müssen dort bis zum 31. August 2020 unterbleiben. In Bayern bleiben unterdessen alle Kultureinrichtungen, auch Zoologische und Botanische Gärten, bis auf weiteres geschlossen. Das gleiche gilt für Hessen; d.h. hier bleiben nicht nur die Tierparks, sondern ebenso die Museen vorerst weiterhin geschlossen. Die Museumsleiter hoffen jedoch auf ein baldiges Einsehen der Politik: eine Sprecherin des Frankfurter Städelmuseums verweist darauf, dass Museen doch Bildungseinrichtungen seien, und die dürften ab dem 27. April 2020 wieder ihre Türen öffnen.


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