Kunstfreiheit: Streit um Sampling

29. Juli 2019 · Kulturpolitik

„Sampling“ heißt eigentlich wortwörtlich „Stichprobe“, meint in der Musikindustrie allerdings die „Neuverarbeitung“ konservierter Töne auf einem Tonträger wie Schallplatte oder CD. Für den urheberrechtlichen Schutz von Musikstücken ist eine „Schöpfungshöhe“ erforderlich; liegt diese vor, muss auch für Bearbeitungen und Coverversionen beim Rechteinhaber eine Lizenz eingeholt werden. Nur einzelne Töne, Akkorde oder akustische Signale sind nicht schutzwürdig. In Sachen Sampling fällte nun der Europäische Gerichtshof EuGH ein Urteil, eine zentrale Vorschrift des deutschen Bearbeitungsrechts sei mit EU-Recht nicht vereinbar und verwies den Fall daher an den Bundesgerichtshof BGH zurück. Dort muss nun ein Rechtsstreit zwischen der klagenden Band „Kraftwerk“ über Sampling und dem beklagten Musikproduzenten Moses Pelham neu verhandelt werden. Pelham hatte für ein Lied von Sabrina Setlur einen zweisekündigen Ausschnitt aus einem „Kraftwerk“-Stück verwendet. In einer Rechtsgüterabwägung zwischen der Kunstfreiheit, die Pelham für sich reklamiert, und dem Recht am geistigen Eigentum ihres Stücks und damit auch an den materiellen Verwertungsrechten, worauf sich „Kraftwerk“ beruft, befand der EuGH, es könne legal sein, lediglich kleinste Teile eines fremdem Musikstücks so zu bearbeiten, dass die gesampelte Vorlage beim Anhören dann nicht mehr wieder zu erkennen ist. Ob dies in diesem Streitfall zutrifft, muss nun der BGH neu entscheiden.

Dazu in Band 114 erschienen:


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