Moskau: Beutekunst-Skulpturen entdeckt

26. Mai 2016 · Kulturpolitik

Deutschlandradio Kultur berichtete, im Staatlichen Museum für Bildende Künste A. S. Puschkin Moskau seien 59 bislang verloren geglaubte Skulpturen aus der Sammlung des Berliner Kaiser-Friedrich-Museums (heute Bode-Museum) entdeckt worden. Es handelt sich um Werke von italienischen Künstlern der Gotik und der Renaissance wie Donatello, Lucca della Robbia und Giovanni Pisano. Im Zweiten Weltkrieg hatte man diese Werke in einen Flakbunker ausgelagert; nach Kriegsende 1945 gelangten sie dann nach Moskau. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz in Berlin und das Puschkin-Kunstmuseum in Moskau versuchen, in einem gemeinsamen Kooperationsprojekt den Verbleib möglicher Beutekunst aus Kriegszeiten zu klären. Vermutlich werden rund 1 Million Kunstwerke noch immer als „Beutekunst“ in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion gehortet. Verhandlungen über eine mögliche Rückgabe oder zumindest gemeinsame kunsthistorische Betreuung erwiesen sich in der Vergangenheit immer als schwierig, weil Russland diese Kunstwerke als Entschädigung für eigene Kriegsverluste betrachtet. Die derzeitige eher frostige Atmosphäre zwischen Russland und dem Westen macht solche Verhandlungen nicht einfacher. Russland hatte erst 1992 die Geheimhaltungsbestimmungen über den Verbleib „kriegsbedingt verbrachter Kulturgüter“ aufgehoben; gegen den Widerstand des damaligen Präsidenten Boris Jelzin hatte das Parlament Duma mehrfach diese Beutekunst als „ständiges Eigentum Russlands“ deklariert. 2013 eröffneten Präsident Wladimir Putin und Bundeskanzlerin Angela Merkel gemeinsam in St. Petersburg eine Ausstellung mit 600 solcher Kunstschätze aus Deutschland. Auf Merkels Forderung, die Exponate sollten „wieder zurück nach Deutschland kommen“, entgegnete Putin damals: „Was macht es einem ganz normalen Bürger aus, wo die Kulturgüter zu sehen sind…“ Der Deutsche Museumsbund stellt allerdings fest, dass im Zweiten Weltkrieg sowohl Hitler-Deutschland als auch die Sowjetunion den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 zuwider handelten: „Mit Artikel 46, Absatz 2, und Artikel 56 wird das Verbot der Wegnahme von Kulturgütern in kriegerischen Auseinandersetzungen oder in der unmittelbaren Folge hieraus in einem multilateralen Vertragswerk festgehalten. Dies etablierte sich seitdem als Völkergewohnheitsrecht. Hiernach nicht zulässig sind Einziehungen von Kulturgegenständen, die als Reparationsleistungen verstanden werden. Ebenso ist eine Aneignung, die zum Schutz der Kulturgüter dient und dann in den eigenen Museen zur Ausstellung gelangt, nicht gesetzeskonform.“


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